Fassung vom 23. Januar 2004
§ 1
Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
Sie macht es sich zur Aufgabe, die freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den Bewohnern der Städte Fellbach, Tournon,
Tain-l’Hermitage, Erba, Pécs (Fünfkirchen) und
Meißen zu erweitern und zu vertiefen, und die Partnerschaft
zwischen den Städten Fellbach, Tournon, Tain-l’Hermitage,
Erba, Pécs (Fünfkirchen) und Meißen zu fördern.
Sie ist bestrebt, hierbei mit den zuständigen Organen der Stadt
Fellbach zusammenzuarbeiten. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in
Fellbach.
§ 2
Mitglieder der Gesellschaft können außer natürlichen
Personen ab dem 14. Lebensjahr auch juristische Personen und alle
Vereine und sonstige Personenvereinigungen sein. Der Beitritt erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Beim Ausscheiden von
Mitgliedern wird von den übrigen Mitgliedern die Gesellschaft
fortgesetzt.
§ 3
Die Gesellschaft hat einen Vorstand und einen Beirat, die jeweils
für zwei Jahre gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
Der Beirat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er unterstützt
den Vorstand. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben zur
selbständigen Erledigung an Mitglieder des Beirats
übertragen. Mindestens ein Sitz im Beirat soll einem Vertreter der
Jugend übertragen werden.
Vorstand, Kassier und Beirat werden durch die Generalversammlung
gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird
dieses für den Rest seiner Amtszeit durch ein vom Beirat
gewähltes Mitglied ersetzt. Der Vorstand kann zu Beiratssitzungen
auch nicht dem Beirat angehörende Gesellschaftsmitglieder einladen
und diesen einzelne Aufgaben übertragen. Sinkt die Zahl der
Mitglieder des Beirats während der Amtszeit so ab, dass die
Erfüllung der Aufgaben des Beirats gefährdet wird, so kann
der Vorstand weitere Beiratsmitglieder berufen.
Für die jährliche Kassenprüfung werden von der
Generalversammlung alljährlich 2 Kassenprüfer gewählt.
§ 4
Die jährlich stattfindende Generalversammlung wird vom Vorstand
einberufen, sie findet in der ersten Hälfte des Jahres statt. Auf
Verlangen von mindestens 2 Beiratsmitgliedern ist eine
Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 14
Tage vor dem Termin der Versammlung durch Rundschreiben erfolgen und
die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand einzureichen. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung
sowie Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse, die eine Satzungsänderung, den Ausschluss eines
Mitgliedes oder die Auflösung der Gesellschaft zum Inhalt haben,
bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 5
Vorstand und Beirat treten je nach Bedarf zusammen. Die Einladung
ergeht vom Vorstand. Jedes Mitglied von Vorstand und Beirat ist
berechtigt, eine Sitzung unter Angabe von Gründen zu beantragen,
zu der der Vorstand innerhalb von 3 Wochen einladen muss.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Beirats üben ihre
Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand legt einmal im Jahr
der Generalversammlung Rechnung und ersucht um Entlastung. Die
Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen
des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2003 für
Einzelmitglieder € 15,00 und für eine Doppelmitgliedschaft
(zwei Personen mit gleicher Postanschrift) € 25,00.
Einzelmitglieder ohne eigenes Einkommen bezahlen einen jährlichen
Beitrag von DM 2,00. Der Jahresbeitrag für juristische Personen
und für Personenvereinigungen beträgt jährlich
mindestens DM 25,00.
Die Beiträge können durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit neu festgesetzt werden.
§ 7
Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende erfolgen und
muss schriftlich bis 30.9. dem Vorstand angezeigt sein. Ein Mitglied
kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung,
insbesondere durch die Förderung der Partnerschaftsbeziehungen mit
ihren Partnerstädten Tain-l’Hermitage, Tournon, Erba,
Pécs (Fünfkirchen) und Meißen. Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es
darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der
Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Fellbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die
Förderung des Partnerschaftsgedankens oder für sonstige
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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