STÄDTEPARTNERSCHAFTsVEREIN 
FELLBACH  
 

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Übersicht
Satzung aktuell
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Fassung vom 23. Januar 2004

§ 1
Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Sie macht es sich zur Aufgabe, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern der Städte Fellbach, Tournon, Tain-l’Hermitage, Erba, Pécs (Fünfkirchen) und Meißen zu erweitern und zu vertiefen, und die Partnerschaft zwischen den Städten Fellbach, Tournon, Tain-l’Hermitage, Erba, Pécs (Fünfkirchen) und Meißen zu fördern. Sie ist bestrebt, hierbei mit den zuständigen Organen der Stadt Fellbach zusammenzuarbeiten. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Fellbach.

§ 2
Mitglieder der Gesellschaft können außer natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr auch juristische Personen und alle Vereine und sonstige Personenvereinigungen sein. Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird von den übrigen Mitgliedern die Gesellschaft fortgesetzt.


§ 3
Die Gesellschaft hat einen Vorstand und einen Beirat, die jeweils für zwei Jahre gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Beirat besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben zur selbständigen Erledigung an Mitglieder des Beirats übertragen. Mindestens ein Sitz im Beirat soll einem Vertreter der Jugend übertragen werden.

Vorstand, Kassier und Beirat werden durch die Generalversammlung gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dieses für den Rest seiner Amtszeit durch ein vom Beirat gewähltes Mitglied ersetzt. Der Vorstand kann zu Beiratssitzungen auch nicht dem Beirat angehörende Gesellschaftsmitglieder einladen und diesen einzelne Aufgaben übertragen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Beirats während der Amtszeit so ab, dass die Erfüllung der Aufgaben des Beirats gefährdet wird, so kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder berufen.

Für die jährliche Kassenprüfung werden von der Generalversammlung alljährlich 2 Kassenprüfer gewählt.


§ 4
Die jährlich stattfindende Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, sie findet in der ersten Hälfte des Jahres statt. Auf Verlangen von mindestens 2 Beiratsmitgliedern ist eine Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung durch Rundschreiben erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung sowie Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung, den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Auflösung der Gesellschaft zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 5
Vorstand und Beirat treten je nach Bedarf zusammen. Die Einladung ergeht vom Vorstand. Jedes Mitglied von Vorstand und Beirat ist berechtigt, eine Sitzung unter Angabe von Gründen zu beantragen, zu der der Vorstand innerhalb von 3 Wochen einladen muss. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Beirats üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. Der Vorstand legt einmal im Jahr der Generalversammlung Rechnung und ersucht um Entlastung. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.


§ 6
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab 01.01.2003 für Einzelmitglieder € 15,00 und für eine Doppelmitgliedschaft (zwei Personen mit gleicher Postanschrift) € 25,00.

Einzelmitglieder ohne eigenes Einkommen bezahlen einen jährlichen Beitrag von DM 2,00. Der Jahresbeitrag für juristische Personen und für Personenvereinigungen beträgt jährlich mindestens DM 25,00.

Die Beiträge können durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit neu festgesetzt werden.


§ 7
Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30.9. dem Vorstand angezeigt sein. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 8
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch die Förderung der Partnerschaftsbeziehungen mit ihren Partnerstädten Tain-l’Hermitage, Tournon, Erba, Pécs (Fünfkirchen) und Meißen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fellbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Partnerschaftsgedankens oder für sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


 


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