STÄDTEPARTNERSCHAFTsVEREIN 
FELLBACH  
 

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Übersicht
Satzung aktuell
Satzung.2006
Satzung.2004
  Satzung

 


Die Mitgliederversammlung hat der Satzung am 20.01.2006 mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Die Satzung tritt deshalb am 20.01.06 in Kraft.

§1 Name und Sitz des Vereins

1.1  Der Verein führt den Namen   Städtepartnerschaftsverein Fellbach"    
Der Verein ist nicht rechtsfähig.

1.2  Der Sitz des Vereins ist Fellbach.

§2 Zweck des Vereins

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 (2), Ziffer 1).

2.2   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere  durch die Förderung der Partnerschaftsbeziehungen mit den Partnerstädten von Fellbach, sowie durch internationalen Kulturaustausch.

Er ist bestrebt, hierbei mit den zuständigen Organen der Stadt Fellbach sowie mit örtlichen Vereinen zusammenzuarbeiten.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft  

3.1     Mitglieder können neben natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr auch juristische   Personen und alle Vereine und sonstige Personenvereinigungen sein. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgeführt.

3.2   Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.3    Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres dem Vorstand angezeigt sein.

Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag 6 Monate im Rückstand ist oder bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei sonstigen schwerwiegenden Gründen.

3.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, über den dann der Vorstand und Beirat mit der Mehrheit der Anwesenden entscheiden.

§4 Organe des Vereins

4.1 Die Organe des Vereins sind:  

      der Vorstand

      der Beirat

      die Mitgliederversammlung

§5 Der Vorstand

5.1  Der Vorstand besteht aus

       dem/der 1. Vorsitzenden

       dem/der 2. Vorsitzenden

Den Vorsitzenden obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des  Vereinsvermögens.

Sie führen gemeinsam die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne von §26 BGB und §27   BGB. Jede(r) ist allein zur Vertretung berechtigt.

5.2     Der Vorstand wird dazu von Beiratsmitgliedern unterstützt, denen verantwortungsvolle Aufgaben übertragen werden.

Die Aufgaben der Vorsitzenden und der Beiräte, sowie deren Rechte und Pflichten werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Jedes Mitglied kann mehrere Aufgaben übernehmen.

5.3     Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und des Beirates üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

5.4     Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§6 Der Beirat

6.1  Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

6.2 Der Beirat entscheidet mit dem Vorstand über die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung, sowie über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand laut Satzung bzw. Geschäftsordnung zuständig ist.

Vorstand und Beirat wählen Personen aus der Mitte des Beirates, die laut Geschäftsordnung verantwortungsvolle Aufgaben übernehmen und eng mit dem Vorstand zusammenarbeiten.

6.3     Vorstand und Beirat treten je nach Bedarf oder auf begründeten Antrag von    mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Die Einladung ergeht vom Vorstand. Sie fassen Beschlüsse nach der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können im Bedarfsfalle auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

6.4     Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle weitere Personen zur Beratung und Information hinzuzuziehen und diesen einzelne Aufgaben zu übertragen.

§7 Mitgliederversammlung

7.1   Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet im 1. Quartal eines Kalenderjahres statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er auch verpflichtet, wenn ihn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich dazu auffordern.

7.2   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

7.3   Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht, einschließlich des Rechnungsberichts und den Bericht der Revisoren entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.

7.4   Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre die beiden Vorsitzenden des Vereins, die Mitglieder des Beirats und 2 Revisoren/innen.

Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim gewählt werden.

7.5   Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

8.1 Die Beschlüsse von Beiratssitzungen sind schriftlich abzufassen und von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in und dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

8.2  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.  

§9 Satzungsänderungen

9.1   Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung, die den Beschluss mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder fassen muss. Zu solchen Versammlungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe des Wortlautes der zu beantragenden Änderungen mindestens 14 Tage vorher einzuladen.

9.2  Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Auflösung des Vereins.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fellbach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Partnerschaftsgedankens oder  für sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

 


 


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