Die Mitgliederversammlung hat der Satzung am
20.01.2006 mit der erforderlichen Mehrheit
zugestimmt. Die Satzung tritt deshalb am
20.01.06 in Kraft.
§1 Name und Sitz des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen
„Städtepartnerschaftsverein
Fellbach"
Der Verein ist nicht rechtsfähig.
1.2
Der Sitz des Vereins ist Fellbach.
§2 Zweck des Vereins
2.1
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung (§ 52 (2), Ziffer 1).
2.2 Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch die Förderung der Völkerverständigung,
insbesondere
durch die Förderung der
Partnerschaftsbeziehungen mit den Partnerstädten
von Fellbach, sowie durch internationalen
Kulturaustausch.
Er
ist bestrebt, hierbei mit den zuständigen
Organen der Stadt Fellbach sowie mit örtlichen
Vereinen zusammenzuarbeiten.
Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder können neben natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr
auch juristische
Personen und alle Vereine und
sonstige Personenvereinigungen sein. Beim
Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein
von den übrigen Mitgliedern fortgeführt.
3.2
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen.
Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3.3 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und muss
schriftlich bis zum 30.09. des jeweiligen
Jahres dem Vorstand
angezeigt sein.
Ein
Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz
erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag 6
Monate im Rückstand ist oder bei grobem
Verstoß gegen die Interessen des Vereins
oder bei sonstigen schwerwiegenden Gründen.
3.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb
eines Monats Widerspruch eingelegt werden,
über den dann der Vorstand und Beirat mit
der Mehrheit der Anwesenden entscheiden.
§4
Organe des Vereins
4.1 Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand
5.1 Der
Vorstand besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
Den Vorsitzenden obliegen die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung
des Vereinsvermögens.
Sie führen
gemeinsam die laufenden Geschäfte des
Vereins im Sinne von §26 BGB und §27
BGB. Jede(r) ist allein zur
Vertretung berechtigt.
5.2
Der Vorstand wird dazu von Beiratsmitgliedern unterstützt, denen
verantwortungsvolle Aufgaben übertragen
werden.
Die Aufgaben der Vorsitzenden und der
Beiräte, sowie deren Rechte und Pflichten
werden in einer Geschäftsordnung
festgelegt. Jedes Mitglied kann mehrere
Aufgaben übernehmen.
5.3
Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und des Beirates üben ihre Ämter
ohne Vergütung aus.
5.4
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen
des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§6
Der Beirat
6.1
Der Beirat besteht aus mindestens 5
Mitgliedern.
6.2 Der Beirat entscheidet mit dem Vorstand über die Erstellung und Änderung
der Geschäftsordnung, sowie über alle
Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht
die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand
laut Satzung bzw. Geschäftsordnung zuständig
ist.
Vorstand
und Beirat
wählen
Personen aus der Mitte des Beirates, die laut Geschäftsordnung
verantwortungsvolle Aufgaben übernehmen und
eng mit dem Vorstand zusammenarbeiten.
6.3
Vorstand und Beirat treten je nach Bedarf oder auf begründeten Antrag
von mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Die Einladung
ergeht vom Vorstand. Sie fassen Beschlüsse
nach der Tagesordnung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse können im
Bedarfsfalle auch im Umlaufverfahren gefasst
werden.
6.4
Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle weitere Personen zur
Beratung und Information hinzuzuziehen und
diesen einzelne Aufgaben zu übertragen.
§7
Mitgliederversammlung
7.1
Die jährliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und
findet im 1. Quartal eines Kalenderjahres
statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich
einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er auch verpflichtet,
wenn ihn ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich dazu auffordern.
7.2
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei
dessen/deren Verhinderung der/die 2.
Vorsitzende.
7.3
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht, einschließlich des
Rechnungsberichts und den Bericht der
Revisoren entgegen und beschließt die
Entlastung des Vorstandes.
7.4
Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre die beiden Vorsitzenden des
Vereins, die Mitglieder des Beirats und 2
Revisoren/innen.
Auf
Antrag eines Mitglieds muss geheim gewählt
werden.
7.5
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8
Beurkundung von Beschlüssen;
Niederschriften
8.1 Die Beschlüsse von Beiratssitzungen sind
schriftlich abzufassen und von dem/der
jeweiligen Sitzungsleiter/in und dem /der
Schriftführer/in zu unterzeichnen.
8.2
Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die von dem/der
Versammlungsleiter/in und von dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§9 Satzungsänderungen
9.1
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung
einer Mitgliederversammlung, die den
Beschluss mit mindestens 2/3 der abgegebenen
Stimmen der anwesenden Mitglieder fassen
muss. Zu solchen Versammlungen sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe des Wortlautes
der zu beantragenden Änderungen mindestens
14 Tage vorher einzuladen.
9.2 Die
obigen Bestimmungen gelten sinngemäß für
die Auflösung des Vereins.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Fellbach, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für die Förderung
des Partnerschaftsgedankens oder
für sonstige gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
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