STÄDTEPARTNERSCHAFTsVEREIN 
FELLBACH e.V.  
 

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Städtepartnerschaftsverein Fellbach e.V.
Satzung

Fellbach, den 20.März 2017

(hier als alte! PDF-Datei)

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den  Namen    „Städtepartnerschaftsverein  Fellbach"

2.    Der Sitz des Vereins ist Fellbach.

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

4.    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
   
   
§2 Zweck des Vereins

1.    Der  Verein  verfolgt   ausschließlich   und   unmittelbar   gemeinnützige   Zwecke   im  Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte  Zwecke" der Abgabenordnung  (§52 (2), Ziffer 1).

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch die Förderung der Beziehungen zwischen Fellbach und seinen Partnerstädten  sowie durch internationalen Kulturaustausch.

3.    Er ist bestrebt, hierbei mit den zuständigen Organen der Stadt Fellbach sowie mit örtlichen Vereinen zusammenzuarbeiten.

    

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

 

1.           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.           Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.           Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

4.           Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

5.           Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen

 

6.           Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.           Der Verein besteht aus

         a) ordentlichen Mitgliedern (Abs. 4),

         b) aktiven außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 2),

         c) passiven außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 3) und

         d) Ehrenmitgliedern (Abs. 5).

 

2.           Aktive außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder, d.h. solche, die einem anderen Partnerschaftsverein-Verein angehören.

 

3.           Passive außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, ohne sich in ihm zu betätigen.

 

4.           Mitglieder, die nicht außerordentliche Mitglieder i.S.d. Abs. 2 und Abs. 3 sind, sind ordentliche Mitglieder.


5.           Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem als solche nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 ernannt werden.

 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.           Mitglieder können neben natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr  auch  juristische  Personen und alle Vereine und sonstige Personenvereinigungen sein. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgeführt.

 

2.           Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antragsteller/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen.

3.           Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4.           Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

     5.            Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

1.           Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen

a)           die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,

b)           an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Passive außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3) haben kein Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 

2.           Ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 4), passive außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3) und Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 5) haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3.           Aktive außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 2) haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Hiervon ausgenommen sind jugendliche Mitglieder, sie haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein aktives und passives Wahlrecht steht aktiven außerordentlichen Mitgliedern nicht zu.


4.           Außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) haben das Recht, einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des ermäßigten Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


5.           Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und die Einberufung unter Voraussetzung des § 13 Abs. 3 verlangen.


6.           Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 5) sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10) befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 4).


 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

1.           Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.

 

2.           Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei entsprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 3) verpflichtet. § 6 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

 

 

§ 8 Sanktionsvorschriften

 

1.           Alle Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen das Mitglied verhängen:

a)      Verwarnung,

b)      Verweis,

c)      Geldbuße bis zu 500 EUR,

d)      Benutzungsverbot der Einrichtungen des Vereins und/oder    

         Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des Vereins bis zu einem    

        Zeitraum von 3 Monaten,

e)     Streichung von der Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des                   Abs. 2,

f)       Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des Abs. 3.

 

2.           Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.

 

3.           Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

a)       grob gegen die Satzung,

b)       grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder

c)       grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.

 

4.           Die Verhängung der Sanktion erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen des § 8 Abs. 1 a), b), c), d) und f) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen des § 8 Abs. 1, d) und f) ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Verhandlung des Vorstandes über die Verhängung der Sanktion schriftlich zu laden. Der Beschluss über die Sanktion ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.           Die Mitgliedschaft endet durch

a)       freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),

b)      Streichung von der Mitgliederliste (§ 8 Abs. 1, lit. e) i.V.m. § 8 

         Abs. 2),

c)      Ausschluss des Mitglieds (§ 8 Abs. 1, lit. f) i.V.m. § 8 Abs. 3),

d)      Tod des Mitglieds.

 

2.           Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

 

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

1.           Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

2.           Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.

 

3.           Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.

 

4.           Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

 

 

§ 11 Besondere Auszeichnungen

 

1.           Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden:

a)      Ehrenurkunde für 20-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

b)      Ehrenurkunde für 30-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

c)      die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährige ununterbrochene 

         Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein.

 

2.           Die Verleihung der Ehrenurkunde erfolgt auf Beschluss des Vorstands hin. Sie wird in der Mitgliederversammlung vollzogen.

 

3.           Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12 Organe des Vereins und Vergütung

 

1.           Organe des Vereins sind

a)       die Mitgliederversammlung (§ 13),

b)       der Vorstand (§ 16) sowie

c)       der Beirat (§ 19).

 

2.           Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

 

3.           Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

1.           Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

 

2.           Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal einzuberufen.

 

3.           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

4.           Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

5.           Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.

 

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)       die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste 

          Geschäftsjahr,

b)       die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

c)       die Entlastung des Vorstands,

d)       die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats,

                          und Entscheidungen über

e)       die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,

f)        die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und

          des ermäßigten Jahresbeitrags,

g)       die Änderung der Satzung,

h)       die Berufung eines abgelehnten Bewerbers,

i)        die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands,

j)        den Vollzug der Verleihung von Mitgliederauszeichnungen,

k)           die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

l)            die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.           Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

2.           Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.

 

3.           Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.

 

4.           Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

 

5.           Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6.           Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

7.           Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

8.           Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

9.           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.

 

 

§ 16 Vorstand

1.           Der Vorstand besteht aus

a)                   dem/der 1. Vorsitzenden

b)                   dem/der 2. Vorsitzenden

   

 2.           Den Vorsitzenden obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

3.           Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

 

4.           Der/die Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


5.           Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen.


6.           Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören.

7.           Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

 

§ 17 Aufgaben des Vorstands

 

1.           Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für

a)      die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

b)      die Erstellung eines Jahresberichts,

c)      die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung 
               der Tagesordnung.

d)       die Einberufung der Mitgliederversammlung,

e)       die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

f)        die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,

g)       die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen 

          gegenüber Mitgliedern.

 

2.           Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.

 

3.           Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle weitere Personen zur Beratung und Information hinzuzuziehen zu übertragen.

 

§ 18 Beschlussfassung des Vorstands

 

1.           Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.

 

2.           Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

 

3.           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.

 

4.           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

5.           Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

6.           Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

 

§ 19 Beirat

 

1.           Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 

2.           In den Beirat können alle Vereinsmitglieder gewählt werden.  Eine – auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig.

3.           Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig dem Beirat angehören. 

4.           Das Amt des Beiratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Das Beiratsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Beiratsmitglied  eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Beirats ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Beiratsmitglied ist zuvor anzuhören.

 

 

§ 20 Aufgaben des Beirats

 

1.           Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Zum Zweck seiner Aufgabenerfüllung informiert er sich über die Begebenheit des Vereins und der Vereinsmitglieder.

 

2.           Der Beirat entscheidet mit dem Vorstand über die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung, sowie über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand laut Satzung bzw. Geschäftsordnung zuständig ist.

 

3.           Vorstand und Beirat wählen aus der Mitte des Beirats Personen, die laut Geschäftsordnung besondere Aufgaben übernehmen und eng mit dem Vorstand zusammenarbeiten.

 

4.           Vorstand und Beirat treten je nach Bedarf oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Die Einladung ergeht vom Vorstand. Sie fassen Beschlüsse nach der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können im Bedarfsfalle auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

5.           Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle weitere Personen zur Beratung und Information hinzuzuziehen und diesen einzelne Aufgaben zu übertragen.

 

6.           Bei Rechtsgeschäften nach § 16 Abs. 4, beschließt er über die Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft.

 

 

§ 21 Beschlussfassung des Beirats

   

 

Vorstand und Beirat treten je nach Bedarf oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Die Einladung ergeht vom Vorstand. Für die Beschlussfassung des Beirats gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung des Vorstands (§ 18) entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse im Bedarfsfalle auch im Umlaufverfahren gefasst werden können.

 

 

§ 22 Kassenprüfer

 

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

 

§ 23 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

 

Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

 

§ 24 Auflösung des Vereins

 

1.           Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

2.           Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 15 Abs. 7.

 

3.           Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

 

 

§ 25 Vermögensanfall

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Fellbach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Partnerschaftsgedankens oder für sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 26 Inkrafttreten

 

Diese Satzung, die am 31. Mai 2016 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.


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