Städtepartnerschaftsverein Fellbach e.V.
Satzung
Fellbach, den 20.März 2017
(hier als alte! PDF-Datei)
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen „Städtepartnerschaftsverein
Fellbach"
2. Der Sitz des Vereins ist Fellbach.
3.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart
eingetragen.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der
Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
§2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§52 (2), Ziffer 1).
2. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der
Völkerverständigung, insbesondere durch die Förderung der Beziehungen
zwischen Fellbach und seinen Partnerstädten sowie durch
internationalen Kulturaustausch.
3. Er ist bestrebt, hierbei mit den zuständigen
Organen der Stadt Fellbach sowie mit örtlichen Vereinen
zusammenzuarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit,
Selbstlosigkeit
1.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen
Anteil am Vereinsvermögen.
4.
Keine
juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
5.
Ehrenamtlich
tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen
6.
Der Verein
fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Der Verein
besteht aus
a) ordentlichen
Mitgliedern (Abs. 4),
b) aktiven
außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 2),
c) passiven
außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 3) und
d) Ehrenmitgliedern
(Abs. 5).
2.
Aktive
außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder,
d.h. solche, die einem anderen Partnerschaftsverein-Verein angehören.
3.
Passive
außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des
Vereins fördern, ohne sich in ihm zu betätigen.
4.
Mitglieder,
die nicht außerordentliche Mitglieder i.S.d. Abs. 2 und Abs. 3 sind, sind
ordentliche Mitglieder.
5.
Ehrenmitglieder
sind Mitglieder, die wegen 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder
wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem als solche nach Maßgabe
des § 11 Abs. 3 ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder
können neben natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr auch
juristische Personen und alle
Vereine und sonstige Personenvereinigungen sein. Beim Ausscheiden von
Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgeführt.
2.
Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss,
der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antragsteller/in
minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in
zu stellen.
3.
Gegen die
Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die
Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
4.
Ein Anspruch
auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
5.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt
der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder
sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der
von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
a) die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
Passive außerordentliche
Mitglieder (§ 4 Abs. 3) haben kein Recht, die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen.
2.
Ordentliche
Mitglieder (§ 4 Abs. 4), passive außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3) und
Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 5) haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie
haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
3.
Aktive
außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 2) haben gleiches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Hiervon ausgenommen sind jugendliche Mitglieder, sie
haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ein
aktives und passives Wahlrecht steht aktiven außerordentlichen Mitgliedern
nicht zu.
4.
Außerordentliche
Mitglieder (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) haben das Recht, einen ermäßigten
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des ermäßigten Beitrags wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.
Nicht
stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und
die Einberufung unter Voraussetzung des § 13 Abs. 3 verlangen.
6.
Ehrenmitglieder
(§ 4 Abs. 5) sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10)
befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder (§
4 Abs. 4).
§ 7
Pflichten der Mitglieder
1.
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie
die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige
Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
2.
Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei
entsprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 3)
verpflichtet. § 6 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 8 Sanktionsvorschriften
1.
Alle
Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Verstößt ein Mitglied
schuldhaft gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der
Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende
Sanktionen gegen das Mitglied verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße bis zu 500 EUR,
d)
Benutzungsverbot der Einrichtungen des
Vereins und/oder
Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des Vereins bis zu einem
Zeitraum von 3 Monaten,
e) Streichung von der Mitgliederliste
unter den Voraussetzungen des Abs. 2,
f) Ausschluss aus dem Verein unter den
Voraussetzungen des Abs. 3.
2.
Befindet sich
ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige
Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei
Monaten seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann
das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung
entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben
ist.
3.
Der
Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) grob gegen die Satzung,
b) grob gegen Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane oder
c) grob gegen die Vereinsinteressen
verstößt.
4.
Die
Verhängung der Sanktion erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer
Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen des
§ 8 Abs. 1 a), b), c), d) und f) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den
Fällen des § 8 Abs. 1, d) und f) ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen zur Verhandlung des Vorstandes über die Verhängung
der Sanktion schriftlich zu laden. Der Beschluss über die Sanktion ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitglieds
(Abs. 2),
b) Streichung von der Mitgliederliste (§
8 Abs. 1, lit. e) i.V.m. § 8
Abs. 2),
c) Ausschluss des Mitglieds (§ 8 Abs. 1,
lit. f) i.V.m. § 8 Abs. 3),
d) Tod des Mitglieds.
2.
Der Austritt
ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1.
Von den Mitgliedern
werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
2.
Der Beitrag
kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über
Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.
3.
Außerordentliche
Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies
zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben
erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das
Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.
4.
Befindet sich
ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen
Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
§ 11 Besondere Auszeichnungen
1.
Für besondere
Verdienste um den Verein können verliehen werden:
a) Ehrenurkunde für 20-jährige
ununterbrochene Mitgliedschaft,
b) Ehrenurkunde für 30-jährige ununterbrochene
Mitgliedschaft,
c)
die Eigenschaft als Ehrenmitglied für
40-jährige ununterbrochene
Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den
Verein.
2.
Die
Verleihung der Ehrenurkunde erfolgt auf Beschluss des Vorstands hin. Sie wird
in der Mitgliederversammlung vollzogen.
3.
Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
§ 12 Organe des Vereins und
Vergütung
1.
Organe des
Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 13),
b) der Vorstand (§ 16) sowie
c) der Beirat (§ 19).
2.
Die
Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
Aufwendungen.
3.
Der Vorstand
kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und
der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG
beschließen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung
besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am
Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme.
2.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im
ersten Quartal einzuberufen.
3.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
5.
Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte
schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt
(maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen
werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Dringlichkeit bestätigen.
§ 14 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplans für
das nächste
Geschäftsjahr,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstands,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Beirats,
und
Entscheidungen über
e) die Vergütung und
Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,
f)
die Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit des Jahresbeitrags und
des ermäßigten Jahresbeitrags,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Berufung eines abgelehnten
Bewerbers,
i) die Berufung gegen
Sanktionsbeschlüsse des Vorstands,
j) den Vollzug der Verleihung von
Mitgliederauszeichnungen,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
1.
Der
Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die
Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der
Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung
entscheidet der Versammlungsleiter.
3.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig,
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem
Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung
hingewiesen werden.
4.
Die
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere
Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies beantragt.
5.
Bei der
Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
6.
Zu einem
Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.
Bei
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des
Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig.
8.
Wahlen sind
stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
9.
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll
Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen
Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung
und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
§ 16 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a)
dem/der
1. Vorsitzenden
b)
dem/der
2. Vorsitzenden
2.
Den
Vorsitzenden obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung
des Vereinsvermögens.
3.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden
oder vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist
alleinvertretungsberechtigt.
4.
Der/die
Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren in geheimer Wahl
gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
5.
Dem Vorstand
sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im
Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen.
6.
Das Amt des
Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80.
Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger
bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der
Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier
Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die
Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund
möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder
das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die
Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied
ist zuvor anzuhören.
7.
Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 17 Aufgaben des Vorstands
1.
Der Vorstand
nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist
insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung eines Haushaltsplans
für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und die Aufstellung
der Tagesordnung.
d) die Einberufung der
Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
f) die Beschlussfassung über die
Aufnahme der Mitglieder,
g) die Beschlussfassung über die
Verhängung von Sanktionen
gegenüber Mitgliedern.
2.
Die
Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer
Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten
zugewiesen werden.
3.
Der Vorstand
ist berechtigt, im Bedarfsfalle weitere Personen zur Beratung und Information
hinzuzuziehen zu übertragen.
§ 18
Beschlussfassung des Vorstands
1.
Beschlüsse
des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom
Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein
Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des
Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort
einverstanden sind.
2.
Ein Vorstand
kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
3.
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der
Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen
worden ist.
4.
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5.
Über die
Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
6.
Ein
Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen
geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 19 Beirat
1.
Der Beirat
besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
2.
In den Beirat
können alle Vereinsmitglieder gewählt werden. Eine – auch
mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig.
3.
Mitglieder
des Vorstands können nicht gleichzeitig dem Beirat angehören.
4.
Das Amt des
Beiratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80.
Lebensjahres. Das Beiratsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger
bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der
Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier
Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die
Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund
möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das
Beiratsmitglied eine grobe
Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Beirats
ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Beiratsmitglied ist zuvor anzuhören.
§ 20
Aufgaben des Beirats
1.
Der Beirat
berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Zum Zweck seiner
Aufgabenerfüllung informiert er sich über die Begebenheit des Vereins und der
Vereinsmitglieder.
2.
Der Beirat
entscheidet mit dem Vorstand über die Erstellung und Änderung der
Geschäftsordnung, sowie über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die
Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand laut Satzung bzw. Geschäftsordnung
zuständig ist.
3.
Vorstand und
Beirat wählen aus der Mitte des Beirats Personen, die laut Geschäftsordnung
besondere Aufgaben übernehmen und eng mit dem Vorstand zusammenarbeiten.
4.
Vorstand und
Beirat treten je nach Bedarf oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei
Mitgliedern zusammen. Die Einladung ergeht vom Vorstand. Sie fassen Beschlüsse
nach der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können im
Bedarfsfalle auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
5.
Der Vorstand
ist berechtigt, im Bedarfsfalle weitere Personen zur Beratung und Information
hinzuzuziehen und diesen einzelne Aufgaben zu übertragen.
6.
Bei
Rechtsgeschäften nach § 16 Abs. 4, beschließt er über die Zustimmung zu dem
Rechtsgeschäft.
§ 21 Beschlussfassung des Beirats
Vorstand und Beirat treten je nach Bedarf oder auf
begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Die Einladung
ergeht vom Vorstand. Für die
Beschlussfassung des Beirats gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung
des Vorstands (§ 18) entsprechend mit
der Maßgabe, dass Beschlüsse im Bedarfsfalle auch im Umlaufverfahren gefasst werden
können.
§ 22
Kassenprüfer
Der
Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des
Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 23
Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Vereinsorgane,
besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder
haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem
Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden
Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung
von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 24 Auflösung des Vereins
1.
Der Verein
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.
Der
Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 15 Abs. 7.
3.
Die
Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des
Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 25 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt
Fellbach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des
Partnerschaftsgedankens oder für sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 26 Inkrafttreten
Diese
Satzung, die am 31. Mai 2016 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde,
tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Stuttgart in Kraft. |